Es erreichte uns ein Schreiben unseres Partnerverbandes asr. Sie wollen gemeinsam mit Partnern gegen aktuelle Entwicklungen / Änderungen bei der Margensteuer vorgehen. Konkret geht es um folgende Fälle :
Hier ist ein Vertragsverletzungsverfahren bereits eingeleitet und Deutschland muss die Vorschrift zwingend umsetzen. Es ist jedoch im JStG 2019 keine Übergangsvorschrift vorgesehen, so dass die Vorschrift bereits ab dem Tag nach der Verkündung des JStG 2019 im Bundesgesetzblatt angewendet werden muss.
Die Ausweitung auf B2B-Leistungen hat zur Folge, dass bei Paketierern, bei Reiseveranstaltern, die Leistungen an andere Reiseveranstalter verkaufen, und bei Businessreiseveranstaltern ab sofort die Margensteuer angewendet wird (kein Vorsteuerabzug auf Reisevorleistungen; Margenbesteuerung mit 19 %; kein Ausweis von Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger). Dies hat unseres Erachtens zur Folge, dass das Geschäftsmodell bei den betroffenen Unternehmen überdacht werden muss.
Beispiel 1: Unternehmer kauft bei Reiseveranstalter eine Fahrt nach Berlin nebst Übernachtung ein
Bislang bekommt der Unternehmer vom Reiseveranstalter eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, so dass dieser die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann. Im Ergebnis entsteht bei dem Leistungsempfänger ein Aufwand, als ob er das Hotel nebst Fahrt direkt vom Leistungsträger eingekauft hätte. Der Reiseveranstalter kann ebenfalls die Vorsteuer ziehen und führt die Umsatzsteuer entsprechend ab (Umsatzsteuer auf Übernachtungsleistungen 7 %). Er erzielt seinen Gewinn aus Rabatten der Leistungsträger.
Bei Umsetzung der Vorschrift würde der Reiseveranstalter keinen Vorsteuerabzug mehr erhalten. Es entsteht bei ihm ein Bruttoaufwand. Wenn er nun seinen Gewinn nebst 19%-iger Margensteuer draufschlägt, ist er bereits teurer als der Leistungsträger. Gegenüber dem Leistungsempfänger erstellt er eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis, so dass der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug mehr hat. Es macht also keinen Sinn mehr, die Leistungen beim Reiseveranstalter einzukaufen.
Beispiel 2: Reiseveranstalter 1 / Paketer verkauft eine Reise an einen Reiseveranstalter 2
Bislang kann der Paketer die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen ziehen und stellt über die einzelnen Leistungen Rechnungen mit gesonderten Umsatzsteuerausweis aus (Übernachtungsleistungen mit 7% Umsatzsteuer); Reiseveranstalter 2 kann keine Vorsteuer geltend machen
Dann kann der Reiseveranstalter 1 keine Vorsteuer geltend machen und muss die Marge mit 19 % versteuern. Damit verteuern sich die Übernachtungsleistungen im Ergebnis (Erhöhung Steuersatz von 7 % auf 19 %).
Wir werden also vortragen, dass eine Übergangsvorschrift dringend notwendig ist, damit die betroffenen Unternehmen sich entsprechend darauf einstellen können.
Wir hätten gern anhand von konkreten Beispielen (anonym) die Auswirkungen aufgezeigt.
Betroffene Unternehmen wenden sich bitte an Sören Münch, der die Stellungnahme vorbereitet: steuerberatung@asr-berlin.de