Am 22.06.2016 hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eine neue Verwaltungsvorschrift für Klassenfahrten und Wandertage veröffentlicht. Es gibt darin leider einiges, was dem Anliegen guter und nachhaltiger Klassenfahrten entgegen steht.
Problematisch sind zunächst die Beschränkung in der Dauer der Klassenfahrten „Die Dauer einer Klassenfahrt beträgt in der Regel drei bis fünf Unterrichtstage. Überschreitungen, etwa bei Klassenfahrten ins Ausland, sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.“ Wochenend- und Feiertage dürfen nur dann hinzugenommen werden, „wenn ALLE Eltern der teilnehmenden Schüler und alle teilnehmenden volljährigen Schüler zugestimmt haben“. Anweisungen wie, es sei „darauf zu achten, dass ein Ausfall an Unterrichtsstunden auf ein Minimum begrenzt wird“, beurteilen Klassenfahrten als Störfall für den Schulbetrieb.
Schulen müssen einen Schuljahresplan für Wandertage und Klassenfahrten aufstellen. Die darauf basierende konkrete Jahresplanung für das kommende Jahr muss den zuständigen Staatlichen Schulämtern bis zum jeweiligen 15.12. mitgeteilt werden. Sie teilen den Schulen bis zum 28.2. des Folgejahres mit, für welche Klassenfahrten Haushaltsmittel im darauffolgenden Schuljahr zur Verfügung gestellt werden. Änderungen der Planung sollen „… im Einzelfall möglich (sein), soweit sie in fachlicher Hinsicht angemessen sind und Haushaltsmittel vorhanden sind.“
Vor der abschließenden Genehmigung der Klassenfahrt, bzw. der entstehenden Lehrerreisekosten sind nur Buchungen möglich, die bis dahin kostenfrei stornierbar sind.
Den Lehrkräften ist die Annahme von Freiplätzen untersagt. Selbst Eintrittskosten dürfen nur dann angenommen werden, wenn sie in der öffentlichen Preisliste aufgeführt sind und den Wert von € 25,- nicht überschreiten. Drittmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie allgemein den Veranstaltungen der Schule zu Gute kommen.
Bei der Vertragsschließung folgt Thüringen dem hessischen Beispiel und verlangt, dass die Verträge von der „zuständige(n) Lehrkraft im Namen der Eltern für die minderjährigen Schüler, für die volljährigen Schüler und die sonstigen Begleitpersonen in deren Namen ab(geschlossen werden). Für sich selbst sowie für weitere begleitende Lehrkräfte schließt die verantwortliche Lehrkraft die Verträge im Namen des Freistaats Thüringen ab.“ Diese Anweisung ist absolut unpassend zu dem Wesen der Klassenfahrt als schulischer Veranstaltung. Schließlich bestimmt die Schule den Zweck des Reisevertrages und sollte – wenn es sich rechtlich um eine Pauschalreise handelt – auch die Nichterfüllung bemängeln können. Aber diese Konstruktion hat auch weitere Nachteile für alle Beteiligten. Der gewünschte Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 427 BGB ist demgegenüber nur die logische Folge dieser Vertragsgestaltung und für die Vertragspartner nicht zusätzlich problematisch.
Ob es sich lohnt, einen speziellen Buchungsvordruck für Thüringen zu entwickeln, sollten die Reisenetz-Mitglieder mit den betreffenden Lehrern entwickeln. In Hessen, wo ähnliches verlangt wird, haben sich die Lehrer früher wenig um diese Anweisung gekümmert. In jedem Fall sollte man sich frühzeitig um eine Teilnehmerliste bemühen, um überhaupt eine Idee zu haben, wer denn eigentlich Vertragspartner sein könnte …
Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird von Ministerin Dr. Birgit Klaubert geleitet, die Mitglied der Partei Die Linke ist.
Wir sollten als Reisenetz in nächster Zeit das Gespräch mit dem Thüringischen Kultusministerium und vielleicht mit den Elternvertretern suchen. Was drückt uns in der Verordnung am meisten? Gibt es weitere Stellungnahmen von Seiten der Lehrer, die man verwenden könnte? Wer sich einbringen möchte nimmt bitte Kontakt mit der Geschäftsstelle oder direkt mit mir auf.
Klaus Eikmeier
http://www.thueringen.de/mam/th2/tmbwk/bildung/schulwesen/rechtsgrundlagen/vorschriften/2016_06_01_vv-wandertage_und_klassenfahrten.pdf