Satzung Reisenetz – Fachverband für Kinder – und Jugendreisen e. V.
Abschnitt I: Grundlagen
§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
Reisenetz – Fachverband für Kinder- und Jugendreisen e.V.
Er hat seinen Sitz in Berlin (Eintragung im Register des Amtsgericht Berlin-Charlottenburg – VR 28840 B) und wurde erstmals am 29.09.1988 in Köln eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein (nachstehend auch „Reisenetz“ genannt) setzt sich für die Förderung des Kinder- und Jugendreisens in seinen vielfältigen Formen ein. Das Reisenetz fördert die sozial, ökonomisch und ökologisch nachhaltige Entwicklung von Kinder- und Jugendreisen unter Berücksichtigung von Jugendförderung, Jugendhilfe und Jugendschutz. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Eintreten für Qualität im Kinder- und Jugendreisen, insbesondere durch die Entwicklung und Pflege von Qualitätsstandards für in Zusammenhang mit Kinder- und Jugendreisen angebotenen und erbrachten Leistungen;
b) Information, Beratung und Vertretung der Mitglieder;
c) Förderung geschäftlicher Kontakte unter den Mitgliedern und des Austauschs von Erfahrungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;
d) Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die gesellschaftliche Bedeutung des Kinder- und Jugendreisens in sozialer und ökonomischer Hinsicht darzustellen;
e) Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Multiplikatoren;
f) Erstellung von Arbeitshilfen, Publikationen und Periodika;
g) Durchführung von und Mitwirkung bei Tagungen, Seminaren und sonstigen Bildungsveranstaltungen;
h) Zusammenarbeit mit Unternehmen, Verbänden, Vereinen und wissenschaftlichen Institutionen, die sich mit Kinder- und Jugendreisen beschäftigen;
i) Vertretung der Branche gegenüber Politik und Verwaltung;
j) Information und Beratung von Jugendlichen, deren Eltern, Lehrern und allen am Thema interessierten Personen.
Abschnitt II: Mitglieder
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind die Ordentlichen Mitglieder, die Netzwerkmitglieder, die Fördermitglieder, und die Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die Leistungen selbst unmittelbar anbieten, die im Sinne von § 7 Abs. (1) zertifizierbar sind im Bereich Kinder- und Jugendreisen unmittelbar anbieten (nachstehend: Qualifizierte Leistungsanbieter).
(3) Netzwerkmitglieder können juristische und natürliche Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen sowie verbandliche Zusammenschlüsse oder deren Untergliederungen werden, die Leistungen im Bereich Kinder- und Jugendreisen vermitteln oder fördern oder einbesonderes Interesse an dem Bereich haben, sofern sie nicht Qualifizierte Leistungsanbieter sind. Netzwerkmitglieder sind weder stimmberechtigt noch aktiv wahlberechtigt.
(4) Fördermitglieder können alle juristischen und natürliche Personen sowie rechtsfähigen Personenvereinigungen werden, sofern sie nicht Qualifizierte Leistungsanbieter sind. Fördermitglieder sind weder stimmberechtigt noch aktiv wahlberechtigt.
(5) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die aufgrund ihrer hervorragenden Verdienste um den Verein oder um das Jugendreisen auf Vorschlag eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zum Ehrenmitglied ernannt wurden, wobei Enthaltungen als Nein-Stimmen zählen. Ehrenmitglieder, die nicht zugleich Ordentliche Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht und kein aktives Wahlrecht.
§ 4 Begründung der Mitgliedschaft; Wechsel des Mitgliedsstatus
(1) Über die Aufnahme als Ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss auf Antrag des Beitrittskandidaten. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn der Antragsteller oder ein Vertreter in der Versammlung anwesend ist. Die Mitgliedschaft als Ordentliches Mitglied beginnt mit dem Ende der Versammlung, in der der Beschluss nach Satz 1 gefasst wird.
(2) Über die Aufnahme als Netzwerkmitglied entscheidet der Vorstand auf Antrag des Beitrittskandidatennach die Beratung durch den Qualitätsausschuss. Die Netzwerkmitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmeerklärung bei dem Beitrittskandidaten. Der Vorstand soll die neu aufgenommenen Netzwerkmitglieder spätestens mit der Ladung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gegenüber den Mitgliedern bekannt zu geben.
(3) Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand auf Antrag des Beitrittskandidaten. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmeerklärung bei dem Beitrittskandidaten.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft beginnt, wenn das gemäß § 3 Abs. (5) ernannte Ehrenmitglied seiner Ernennung gegenüber der Mitgliederversammlung oder gegenüber dem Vorstand zustimmt. Wird die Zustimmung in der Mitgliederversammlung mündlich erklärt, so ist sie im Protokoll zu vermerken; außerhalb der Mitgliederversammlung ist die Zustimmung schriftlich zu erklären. Die Ehrenmitgliedschaft lässt ein vorbestehende ordentliche Mitgliedschaft,
Netzwerkmitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft des Ehrenmitglieds unberührt.
(5) Stellt ein Ordentliches Mitglied das unmittelbare Anbieten von im Sinne von § 7 Abs. (1) zertifizierbaren Leistungen ein, so hat es dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Mit Ablauf des Vereinsgeschäftsjahrs, in dem das Mitglied das Anbieten der Leistungen eingestellt hat, wandelt sich die Ordentliche Mitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft um. Das Anbieten der Leistungen gilt als eingestellt, wenn während eines vollen Kalenderjahres keine zertifizierbaren Leistungen erbracht wurden, es sei denn die Leistungserbringung unterblieb nur vorübergehend und nur aus Gründen, die das Mitglied nicht zu vertreten hat.
(6) Ein Netzwerkmitglied oder Fördermitglied, das während des Bestehens seiner Netzwerkoder Fördermitgliedschaft zu einem Qualifizierten Leistungsanbieter wird, ist verpflichtet, dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen, welche im Sinne von § 7 Abs. (1) zertifizierbaren Leistungen es selbst unmittelbar anbietet. Das betroffene Mitglied kann die Umwandlung seiner Mitgliedschaft in eine Ordentliche Mitgliedschaft beantragen; der Antrag ist schriftlich zu stellen und an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet die Mietgliederversammlung; § 4 Abs. (1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anwesenheit des Antragstellers oder eines Vertreters nicht erforderlich ist. Wird ein Netzwerkmitglied oder ein Fördermitglied Ordentliches Mitglied, so endet die Netzwerkmitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft mit Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand auf Verlangen darzulegen und in geeigneter Form nachzuweisen, ob und ggf. welche im Sinne von § 7 Abs. (1) zertifizierbaren Leistungen sie selbst unmittelbar anbieten. Die Form des Nachweises bestimmte der Vorstand nach billigem Ermessen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit sowie durch Austritt oder Ausschluss, sowie im Fall der Ehrenmitgliedschaft durch Widerruf.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand, die schriftlich zu erfolgen hat. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig.
(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur aus einem im Verhalten des Ehrenmitglieds liegenden wichtigen Grund widerrufen werden; § 6 Abs. (3) gilt entsprechend. Der Widerruf erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss kann nur auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Fünftels der sämtlichen Mitglieder gefasst werden.
§ 6 Verfahren bei Ausschluss
(1) Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden. Der Ausschluss ist mit Zustimmung des Mitglieds jederzeit zulässig, sonst nur in den Fällen der Absätze (2) und (3).
(2) Ein Netzwerkmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Aufnahme als Netzwerkmitglied durch den Vorstand nicht den Interessen des Vereins entspricht. Der Beschluss kann nur in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Aufnahme gefasst werden; unterbleibt die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Aufnahme gem. § 4 Abs. (2) Satz 3 oder erfolgt sie verspätet, so kann der Beschluss in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden, die auf die Nachholung der Bekanntgabe folgt.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) das Mitglied die für es geltenden Qualitätsstandards des Reisenetzes nicht einhält;
b) das Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig die nach § 7 Abs. (3) gebotenen Zertifizierungen erhält und aufrechterhält;
c) im Fall des § 4 Abs. (6) das Mitglied nicht innerhalb von drei (3) Monaten den Antrag auf Umwandlung seiner Mitgliedschaft in eine Ordentliche Mitgliedschaft gestellt hat oder wenn die Mitgliederversammlung den Antrag abgelehnt hat;
d) das Mitglied seinen Auskunfts- und Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. (6), (7) nicht nachkommt oder vorsätzliche falsche oder unrichtige Auskünfte erteilt;
e) das Mitglied ein Qualitätssiegel des Reisenetzes missbräuchlich benutzt;
f) das Mitglied die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verletzt oder gefährdet hat;
g) das Mitglied wiederholt vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat;
h) das Mitglied mit mehr als einem Beitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung den Rückstand nicht ausgeglichen hat.
(4) Über den Ausschluss nach Abs. (3) entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
(5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Widerspruch zu. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über die Bestätigung des Ausschlusses durch Beschluss, wobei Enthaltungen als Nein-Stimmen zählen. Der Vorstand kann für diese Zwecke eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Frist nach Abs. (5) oder – im Fall des frist- und formgerechten Widerspruchs – mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bestätigungsbeschlusses gem. § 11 Abs. (9); die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt vom Ausschluss unberührt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 7 Mitgliedschaft und Qualität
(1) Das Reisenetz entwickelt und pflegt Qualitätsstandards für in Zusammenhang mit Kinderund Jugendreisen angebotenen und erbrachten Leistungen und die Zertifizierung seiner Mitglieder anhand dieser Standards. Zertifizierbare Leistungen sind
a) die Beförderung von Kindern oder Jugendlichen;
b) die Beherbergung von Kindern oder Jugendlichen außer wenn sie Wohnzwecken dient;
c) die Veranstaltung von Aktivitäts-, Lern-, Beschäftigungs- oder Erlebnisprogrammen für Kinder oder Jugendliche, soweit sie mit einem Bezug zu Kinder- oder Jugendreisen erbracht werden;
d) die Veranstaltung von Reisen für Kinder oder Jugendliche, bei denen die unter a) bis c) genannten Leistungsarten kombiniert werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit eine gesonderte Geschäftsordnung (Zusatzordnung Qualität), in der
a) die Qualitätsstandards und ihre Einteilung in Tätigkeitsbereiche und Leistungsarten,
b) die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zertifizierung und Nachzertifizierung,
C) das Verfahren der Überprüfung und der Kontrolle der Einhaltung,
sowie
d) die Definition von Qualitätssiegeln sowie die Voraussetzungen Führen solcher Qualitätssiegel geregelt werden.
(3) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die für die von ihnen angebotenen Qualitätsstandards einzuhalten, die nach der Zusatzordnung Qualität für sie vorgesehen Zertifizierungsprozesse zu durchlaufen und erhaltenen Zertifizierungen aufrechtzuerhalten. Bei Neueintritt (§ 4 Abs. (1)) oder Statuswechsel (§ 4 Abs. (6)) ist die Erstzertifizierung innerhalb der in der Zusatzordnung Qualität hierfür vorgesehenen Frist durchzuführen; bestimmt die Zusatzordnung Qualität keine andere Frist, so beträgt die Frist vier (4) Monate ab Antragstellung.
(4) Netzwerkmitglieder und Fördermitglieder müssen im Fall des § 4 Abs. (6) bereits beim ersten Anbieten zertifizierbarer Leistungen die für die von ihnen angebotenen Leistungen geltenden Qualitätsstandards einhalten.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, hat Beiträge an den Verein zu leisten. Die Höhe der Beiträge (Jahresbeitrag; Aufnahmebeitrag, Beitrag für die Qualitätszertifizierung) wird durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt. Diese ist gültig, bis sie durch eine neue Beitragsordnung ersetzt wird.
§ 9 Zuwendungen an Mitglieder
Vorstand und engagierte Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig. Für Ihre Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. Hierüber beschließt der Vorstand. Kein Mitglied darf durch unangemessene Zuwendungen bevorzugt werden.
Abschnitt III: Organe
§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Qualitätsausschuss.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
(1) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll spätestens im vierten Kalenderquartal nach Abschluss eines Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, sobald ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
(2) Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorstand kann Mitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben; er kann auch bestimmen, dass die Mitgliederversammlung ohne bestimmten Versammlungsort durch Teilnahme ausschließlich im Wege der Telefonkonferenz oder Audio-/Videokonferenz durchgeführt wird. Im Fall des Satzes 2 entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen über die Art der zu nutzenden Kommunikationswege. Der Vorstand kann den Mitgliedern ferner ermöglichen, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung an alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung sowie der ggf. nach Abs. (2) Satz 2 oder 3 vorgesehen Erleichterungen der Beteiligung. Die Einberufung kann auch in Textform (§ 126 b BGB z.B. per E-Mail) oder durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Vereins erfolgen. Zwischen der Absendung bzw. Bekanntmachung der Einladung und der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei (2) Wochen liegen.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, sofern nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Über nicht auf der mit der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung enthaltenen Punkte darf nur dann abgestimmt werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit festgestellt sowie die Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beschlossen haben.
(5) Bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist; Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen, sofern sich nicht aus dem Gesetz oder dieser Satzung etwas anderes ergibt. Wird bei Wahlen keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit findet eine Wiederholung statt.
Abstimmungen erfolgen offen oder durch Zuruf. Sie müssen auf Antrag eines Mitgliedes geheim erfolgen.
(6) Vertretung in der Mitgliederversammlung ist zulässig. Beruht die Vertretung auf einer Vollmacht, so ist diese zu Beginn der Mitgliederversammlung nachzuweisen, es sei denn sie ergibt sich aus einem öffentlichen Register. Sind mehrere Vertreter eines stimmberechtigten Mitglieds anwesend, so dürfen sie die Stimme nur einheitlich abgeben; der Versammlungsleiter kann verlangen, dass die Vertreter einen gemeinsamen Sprecher bestimmen, der dann allein zur
Stimmabgabe berechtigt ist.
(7) Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins zu. Sie ist insbesondere zuständig für
a) die Feststellung und Abänderung der Satzung;
b) die Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung, der Wahlordnung und der Zusatzordnung Qualität;
c) Wahlen zum Vorstand und Qualitätsausschuss, der Revisoren zur Überprüfung des Vorstands, sowie der Kassenprüfer (§ 15)
d) Die Entlastung des Vorstands;
e) die Genehmigung des Tätigkeits-, Finanz- und Revisionsberichtes
f) den Haushaltsplan (Etat des Folgejahres)
g) die Genehmigung des Protokolls der vorausgegangenen Mitgliederversammlung.
(8) Versammlungsleiter ist die oder der Vorsitzende des Vorstands, soweit nicht der Vorstand einen anderen Versammlungsleiter bestimmt. In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den genauen Inhalt der Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen zu enthalten hat und vom Protokollführer zu unterzeichnen sowie vom Versammlungsleiter oder einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Die Mitglieder können das Protokoll in der
Geschäftsstelle einsehen. Es ist auf der Tagesordnung der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung zu stellen.
(9) Das Recht eines Mitglieds, sich gegenüber dem Verein oder anderen Mitgliedern auf die Ungültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu berufen, erlischt einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens aber drei (3) Monate nach dem Termin der Versammlung, sofern das Mitglied die Ungültigkeit nicht zuvor durch Klage vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht hat.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, sofern nicht die Mitgliederversammlung gem. Abs. (3) etwas anders bestimmt. Mitglieder des Vorstands sind:
a) die oder der Vorsitzende;
b) der oder die stellvertretende Vorsitzende;
c) ein für die Finanzen zuständiges Vorstandsmitglied;
d) eine Beisitzerin oder ein Beisitzer;
e) einem aus dem Qualitätsausschuss gem. § 13 Abs. (3) als Beisitzer entsandten Mitglied.
(2) Verein wird nach außen durch die in Abs. (1) a) bis c) bezeichneten Vorstandsmitglieder vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), die jeweils stets einzelvertretungsbefugt sind.
(3) Die Mitglieder des Vorstands – mit Ausnahme des vom Qualitätsausschuss zu entsendenden Beisitzers – werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei (2) Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Mitgliederversammlung kann vor der Wahl des Vorstands für die jeweils kommende Wahlperiode durch Beschluss bestimmen,dass
a) das Amt des Beisitzers nach Abs. (1) d) entfällt;
oder
b) bis zu zwei (2) zusätzliche Beisitzer zu wählen sind.
(4) Berechtigt zur Kandidatur für den Vorstand sind natürlichen Personen, die entweder selbst Ordentliches Mitglied oder Netzwerkmitglieder oder stimmberechtigte Vertreter eines Ordentlichen Mitgliedes oder eines Netzwerkmitgliedes sind. Ein nach der Wahl eintretender Wegfall dieser Voraussetzung bleibt auf das Vorstandsamt ohne Auswirkung.
(5) Im Fall des Rücktritts, des Todes oder der dauernden Verhinderung eines Vorstandsmitglieds, können die übrigen Vorstandsmitglieder durch einstimmigen Beschluss ein Ersatzmitglied ernennen; Abs. (4) gilt entsprechend. Das Vorstandsamt des Ersatzmitglieds endet mit der nächsten Mitgliederversammlung, sofern es nicht in dieser durch Beschluss der Mitglieder bestätigt wird.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinszwecke die Führung der Geschäftsstelle an Dritte übertragen.
(7) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit die Einrichtung von Ausschüssen vorschlagen, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Die Mitgliederversammlung kann die Einrichtung von Ausschüssen widerrufen.
§ 13 Qualitätsausschuss
(1) Der Qualitätsausschuss führt die Zertifizierung der Mitglieder durch und überwacht die Nutzung des Qualitätssiegels. Das Nähere regelt die Zusatzordnung Qualität.
(2) Der Qualitätsausschuss besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. § 12 Abs. (4) gilt entsprechend. Bei Rücktritt, Tod oder dauernder Verhinderung eines Mitglieds des Qualitätsausschusses kann der Vorstand durch Beschluss ein Ersatzmitglied bestimmen. Das Mandat des Ersatzmitglieds endet mit der nächsten Mitgliederversammlung, sofern es nicht in dieser durch Beschluss der Mitglieder bestätigt wird.
(3) Der Qualitätsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vertreter, der als Beisitzer in den Vorstand entsandt wird. Der Qualitätsausschluss kann die Entsendung jederzeit widerrufen und einen anderen Vertreter wählen. § 12 Abs. (4) findet auf die Wahl und Entsendung des Beisitzers keine Anwendung. Scheidet der Vertreter aus dem Qualitätsausschuss aus, so endet auch sein Amt als Beisitzer im Vorstand; im Übrigen unterliegt es keiner festen Amtszeit.
§ 14 Verschwiegenheit
Die Mitglieder von Vorstand, Qualitätsausschuss und anderen Ausschüssen sind ab Antritt des Amtes verpflichtet, über alle in Ausübung des Amtes bekannt gewordenen internen Angelegenheiten des Verbandes und seiner Mitglieder Verschwiegenheit zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch über das Ende der Amtszeit hinaus.
§ 15 Revision und Kassenprüfung
(1) Prüfung und Kontrolle des Vorstandes wird durch zwei (2) gewählte Vertreter der Mitgliederversammlung (Revisoren) mindestens einmal jährlich durchgeführt.
(2) Die Jahresrechnung ist von zwei (2) Kassenprüfern, die jeweils auf zwei (2) Jahre durch die
Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen.
Abschnitt IV: Schlussbestimmung
§ 16 Sendungen an Mitglieder
Alle Einladungen, Nachrichten und sonstigen Sendungen, die nach dieser Satzung an ein Mitglied zu erfolgen haben, sind an die letzte dem Verein von dem Mitglied mitgeteilte Anschrift, Faxnummer bzw. Emailadresse zu richten. Soweit diese Satzung an den Zugang einer Sendung Rechtsfolgen anknüpft, gilt, sofern die Sendung per Einschreiben an die nach Satz 1 maßgebliche Anschrift aufgegeben wurde, der Zugang auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert- 10 –
oder das Einschreiben nicht abgeholt wurde oder der Brief aus anderen Gründen dem Verein zurückgeliefert worden ist.
§ 17 Schriftform für Mitteilungen und Erklärungen
Soweit nach dieser Satzung für Mittelungen oder Erklärungen die Schriftform bestimmt ist, schließt dies die elektronische Form (§ 126a BGB) und Textform (§ 126b BGB) mit ein.
§ 18 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei Enthaltungen als Nein-Stimmen zählen. Eine Abstimmung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn der zu beschließende Wortlaut der Änderung den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde.
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf die § 11 Abs. (2) Satz 2 und 3 keine Anwendung finden.Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75% aller Ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier (4) Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Der Beschluss zur Auflösung bedarf eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei Enthaltungen als Nein-Stimmen zählen.
(3) Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen, so ist der Verein zu liquidieren. Die laufenden Geschäfte sind abzuwickeln. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen als Liquidatoren bestellt. Für die Bestellung und Rechtsmacht der Liquidatoren gelten die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend.
(4) Im Fall des Auflösungsbeschlusses hat die Mitgliederversammlung über den Empfänger des nach Abschluss der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens zu entscheiden. Dieser muss das Vermögen zur Förderung des Jugendreisens einsetzen. Die Bestimmung erfolgt durch Beschluss mit einfacher Mehrheit und soll in der Versammlung getroffen werden, die über die Auflösung beschließt; sie kann bis zum Abschluss der Liquidation nachgeholt oder geändert werden.
Frankfurt, 27.04.2023